9.19 Der Verbraucherbauvertrag - welche besonderen Schutzvorschriften und Hinweispflichten sind zu beachten?

Autor: Becker

9.19.1 Beratungssituation

Im Zuge der Beratungssituation zu Kapitel 9.18. hat sich herausgestellt, dass Ihr Mandant überwiegend Leistungen anbietet, die unter den neuen Verbraucherbauvertrag zu subsumieren sind. Der Mandant bittet daher weiter und erneut um Beratung, was dies für ihn bedeute und welche Besonderheiten er beachten müsse.

9.19.2 Rechtliche Einordnung

Fallen die durch den Bauunternehmer/Auftragnehmer angebotenen Leistungen in den Schutzbereich des Verbraucherbauvertrags, sind zum Schutz des Verbrauchers einige wichtige ergänzende Vorschriften einzuhalten.

Baubeschreibung

Der Verbraucher muss vor und während der Ausführung umfassend schriftlich informiert werden. Der Bauunternehmer muss eine detaillierte Baubeschreibung des angebotenen Werks erstellen und in Textform überreichen (Verweis auf Art. 249 § 2 EGBGB).

§ 650k BGB

Der Unternehmer hat den Verbraucher über die sich aus Art. 249 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorher gesehenen Form zu unterrichten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben.