Autor: Hoffmann |
Der Mandant erwirbt in einem Fachmarkt für Elektronikgeräte ein neues Notebook zu einem Preis von 1.500 €. Auf die Frage, ob bei dem Gerät Garantie bestehe, entgegnet der Verkäufer: "Sie haben zwei Jahre Garantie." Bereits nach drei Monaten ist die Festplatte defekt und die Kühlung des Geräts funktioniert nicht mehr ordentlich, so dass das Gerät permanent wegen Überlastung ausfällt. Der Mandant fragt, was er tun soll.
Eine Garantie ist gem. § 443 BGB ein freiwilliges Versprechen des Verkäufers oder eines Dritten (meist des Herstellers), dass eine Sache eine bestimmte Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) aufweist oder eine bestimmte Zeit lang nicht defekt wird (Haltbarkeitsgarantie). Eine Garantie erweitert also die Gewährleistungsrechte des Käufers und führt zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Garantiegebers. Garantieansprüche stehen neben den gesetzlichen Mängelansprüchen und lassen diese unberührt.
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