9.6 Werkvertrag - Was ist das?

Autor: Hoffmann

9.6.1 Beratungssituation

Der Mandant M hat bei einem Softwaresystemhaus eine individuell auf seinen Betrieb zugeschnittene Softwarelösung erworben. Nachdem er ein wenig im Internet recherchiert hat, meint M, dass er eine geforderte Abschlagszahlung nicht zu leisten habe, da er einen Kaufvertrag abgeschlossen habe und daher erst bei Lieferung zahlen müsse.

9.6.2 Rechtliche Einordnung

Der Werkunternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Werts der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen, § 632a BGB. Da nach dem seit dem 01.01.2018 geltenden Recht keine dem Besteller nicht mehr zu entziehende Wertsteigerung mehr verlangt wird, kommt bei allen Werkverträgen ein Abschlagszahlungsanspruch in Betracht.

Wesen des Werkvertrags

Durch einen Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines von ihm versprochenen Werks. Für die Herstellung dieses Werks und seine Überlassung verspricht der Besteller die Zahlung vereinbarter Vergütung an den Unternehmer (§ 631 Abs. 1 BGB). Gegenstand des Werkvertrags kann dabei sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg, z.B. eine Taxifahrt zum Flughafen, sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Eine grundlegende Reform des Werkvertragsrechts trat insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des Baurechts, aber auch allgemeiner Natur am 01.01.2018 in Kraft.