10.1 Der Mietvertrag

Autoren: Mettler/Özdemir

10.1.1 Beratungssituation

Ein Mandant berichtet, dass er gerne eine Wohnung einem Arbeitskollegen gegen Entgelt zur Verfügung stellen möchte, dabei solle aber aufgrund der mieterfreundlichen Gesetzgebung der Abschluss eines Mietvertrags vermieden werden. Ist dies möglich?

10.1.2 Rechtliche Einordnung

Grundlagen des Mietvertrags

Entscheidend für die Kennzeichnung des Mietvertrags gegenüber anderen Vertragsverhältnissen ist, dass eine Vertragspartei, der Vermieter, verpflichtet ist, der anderen Vertragspartei, dem Mieter, den Gebrauch der Mietsache zu gewähren (§  535 Abs.  1 Satz 1 BGB), diese in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Mieter ist verpflichtet, das Entgelt - die vereinbarte Miete - zu bezahlen. Das Mietverhältnis wird durch einen Mietvertrag, einen schuldrechtlichen Vertrag begründet. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis. Inwieweit ein Mietverhältnis vorliegt, ist danach zu beurteilen, was die Parteien vereinbart haben oder was sonst Inhalt ihrer Rechtsbeziehung geworden ist. Maßgeblich ist stets der materielle Inhalt des Rechtsverhältnisses, unabhängig davon, welche Bezeichnung (z.B. "Gebrauchsüberlassungsvertrag" oder häufig auch "Nutzungsvertrag") die Parteien gewählt haben.