10.13 Die mangelhafte Mietsache

Autor: Mettler

10.13.1 Beratungssituation

Ein Mandant hat von seinem Vermieter eine Wohnung an einer verkehrsreichen Straße angemietet. Im Mietvertrag ist geregelt, dass die Fenster doppelt verglast und schallisoliert sind. Tatsächlich liegt lediglich eine einfache Verglasung der Fenster vor. Der Mandant möchte wissen, was er nun tun kann.

10.13.2 Rechtliche Einordnung

Mangel der Mietsache

Unter einem Mangel der Mietsache versteht man einen Fehler, der die Tauglichkeit der Mieträume zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Jede negative Abweichung des tatsächlichen Zustands von der Sollbeschaffenheit, wie sie im Mietvertrag vereinbart wurde, stellt demzufolge einen Mangel dar. Ein Mangel liegt außerdem vor, wenn der Mietsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt (§ 536 Abs. 2 BGB). Ein Mangel der Mietsache ist auch dann gegeben, wenn die Benutzung durch Immissionen, Lärm etc. beeinträchtigt wird oder wenn die Benutzung der Mietsache mit Gefahren verbunden ist, insbesondere wenn der Zustand oder die Lage der Mietsache den Eintritt eines Schadens erwarten lassen. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen dem Sachmangel (§ 536 Abs. 1 BGB) und dem Rechtsmangel (§ 536 Abs. 3 BGB). Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter den Mietgebrauch nicht gewähren kann, weil das Recht eines Dritten entgegensteht, z.B. wenn der Vermieter eine Wohnung oder ein sonstiges Mietobjekt doppelt vermietet hat.

Rechte des Mieters