10.3 Die Miete

Autoren: Mettler/Özdemir

10.3.1 Beratungssituation

Ein Mandant berichtet, dass er einem früheren Freund (F) eine Wohnung überlassen hat, für die dieser nichts bezahlen müsse. Es sei lediglich vereinbart, dass der Freund Hausmeistertätigkeiten im Objekt als Gegenleistung zu verrichten hat. Da der Mandant inzwischen einen Mietinteressenten hat, der die Wohnung für eine horrende Monatsmiete anmieten möchte, verlangt er die sofortige Räumung der Wohnung durch F. Mit Erfolg?

10.3.2 Rechtliche Einordnung

Begriff/Definition der Miete

§  535 Abs.  2 BGB spricht von der vereinbarten Miete. Damit ist nicht nur deren Höhe, sondern auch deren Art umfasst. Die Miete muss nicht in jedem Fall in Form von Geld vereinbart sein. Jede Art von Leistung als Gegenleistung für den Gebrauch der Mietsache ist zulässig. Vereinbaren die Vertragsparteien keine bestimmte, konkret geschuldete Miete, scheitert das Zustandekommen des Vertrags dadurch nicht, wenn die Parteien sich auf eine verständigt haben. Es reicht aus, wenn sie sich bindend über die einigen. Es gilt dann eine angemessene oder ortsübliche Miete als vereinbart. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Im Beispielsfall ist daher an dem Vorliegen eines Wohnraummietverhältnisses nicht zu zweifeln, das der Mandant nicht einfach beenden kann, ohne dass die erforderlichen Kündigungsgründe vorliegen. Die Aussicht einer "besseren" Vermietungsmöglichkeit ist kein solcher Grund.