10.4 Der "ausgebremste" Mieter - Die Mietpreisbremse

Autor: Mettler

10.4.1 Beratungssituation

Ein Mandant vermietet im Zentrum von Berlin seit Jahren eine Wohnung, die jetzt neu vermietet werden soll. Der Mandant möchte bei der Neuvermietung einen Mietzins erzielen, der die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 % übersteigt. Er fragt, ob dies rechtlich zulässig ist.

10.4.2 Rechtliche Einordnung

Ortsübliche Vergleichsmiete

Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB höchstens um 10 % übersteigen. Wird eine Miete vereinbart, die über die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Höhe hinausgeht, so ist die Vereinbarung nach § 556g Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB insoweit unwirksam, als die zulässige Höhe überschritten wird. Die Wirksamkeit des Mietvertrags im Übrigen bleibt unberührt. Geschuldet ist dann also nur die ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. 10 %. Die Landesregierungen werden in § 556d Abs. 2 BGB ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Mit Ausnahme der Länder Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben alle Bundesländer entsprechende Mitpreisbegrenzungsverordnungen erlassen.

Bestandsschutz