BAG - Urteil vom 19.04.1978
5 AZR 834/76
Normen:
BGB § 616 Abs. 1 ; RVO § 182 Abs. 10 § 185c ;
Fundstellen:
BAGE 30, 240
AP Nr. 48 zu § 616 BGB
ARST 1978, 165
BB 1978, 1116
BetrR 1979, 130
DB 1978, 1595
EzA § 616 BGB Nr. 12
MDR 1978, 874
NJW 1978, 2316
RdA 1979, 55
SAE 1979, 87
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 03.11.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 108/76

Zur Weiterbezahlung eines Arbeitnehmers im Falle eines erkrankten, in seinem Haushalt lebenden unter acht Jahre alten Kindes

BAG, Urteil vom 19.04.1978 - Aktenzeichen 5 AZR 834/76

DRsp Nr. 2005/1854

Zur Weiterbezahlung eines Arbeitnehmers im Falle eines erkrankten, in seinem Haushalt lebenden unter acht Jahre alten Kindes

»1. Bedarf ein im Haushalt des Arbeitnehmers lebendes Kind unter acht Jahren wegen einer Erkrankung nach ärztlichem Zeugnis der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Arbeitnehmers, weil eine andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person hierfür nicht zur Verfügung steht, kann der Arbeitnehmer, der diese Pflege und Betreuung übernimmt, nach § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Arbeitgeber Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes beanspruchen, sofern seine Verhinderung nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert. Ein Zeitraum bis zu fünf Arbeitstagen, wie er in Fällen dieser Art im allgemeinen nur in Betracht kommt, ist in aller Regel als verhältnismäßig nicht erheblich im Sinne von § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. 2. Der Arbeitnehmer kann für die ersten Tage der Erkrankung eines solchen Kindes im allgemeinen nicht darauf verwiesen werden, daß außerhalb des Haushalts lebende Personen das Kind pflegen oder betreuen könnten.