§ 7 KSchG
Stand: 14.06.2021
zuletzt geändert durch:
Betriebsrätemodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1762
ERSTER ABSCHNITT Allgemeiner Kündigungsschutz

§ 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung

§ 7 Wirksamwerden der Kündigung

KSchG ( Kündigungsschutzgesetz )

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.