Für die Anwendung des Vertrages gelten ergänzend zu Definitionen in den einzelnen Vorschriften die nachfolgenden Begriffsbestimmungen: 1. Die nachstehenden Bezeichnungen "Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut, Arzt oder Psychotherapeut" werden einheitlich und neutral für Vertragsärzte und Vertragsärztinnen, Vertragspsychotherapeuten und Vertragspsychotherapeutinnen, Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen verwendet. 2. Arzt: Im jeweiligen Regelungszusammenhang entweder Vertragsarzt, ermächtigter Arzt, angestellter Arzt oder Assistent. 3. Psychotherapeut: Psychotherapeut entspricht der Definition in § 28 Abs. 3 SGB V; danach sind "Psychotherapeuten" Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten. Im jeweiligen Sachzusammenhang kann der Begriff "Psychotherapeut" Vertragspsychotherapeut, angestellter Psychotherapeut, ermächtigter Psychotherapeut bedeuten. 4. Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut: Arzt oder Psychotherapeut im vollen Zulassungsstatus oder mit Teilzulassung (s. 4 a). 4 a. Teilzulassung: In § 19 a Ärzte-ZV geregelter hälftiger Versorgungsauftrag.
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