§ 10 StraBEG
FNA: 611-1-32
Fassung vom: 23.12.2003
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.12.2003

§ 10 StraBEG Besondere Vorschriften

§ 10 Besondere Vorschriften

StraBEG ( Strafbefreiungserklärungsgesetz )

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern. (2) 1Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. 2Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind. (3) 1Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. 2Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können. (4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der sind nicht anzuwenden.