§ 101 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 6 Bußgeldvorschriften

§ 101 BBiG Bußgeldvorschriften

§ 101 Bußgeldvorschriften

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, den wesentlichen Inhalt des Vertrages oder eine wesentliche Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig niederlegt, 2. entgegen § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Ausfertigung der Niederschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 14 Absatz 3 Auszubildenden eine Verrichtung überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht dient, 4. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Auszubildende beschäftigt oder nicht freistellt, 5. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt, 6. entgegen § 28 Absatz 1 oder 2 Auszubildende einstellt oder ausbildet, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, die Eintragung in das dort genannte Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht beifügt, 9. entgegen § 53 b Absatz 4 Satz 3, § 53 c Absatz 4 Satz 3, § 53 d Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 4 eine Abschlussbezeichnung führt oder