§ 102 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 102 BBiG Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit

§ 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen einander gleich.