§ 1073 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025
Änderungsnachweis

§ 1073 BGB Nießbrauch an einer Leibrente

Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis

§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.


Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis