§ 11 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 04.05.2020
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 246 vom 19.07.2024

§ 11 BBiG Vertragsabfassung

§ 11 Vertragsabfassung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 in Textform abzufassen. 2In die Vertragsabfassung sind mindestens aufzunehmen 1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen, 2. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, 3. Beginn und Dauer der Berufsausbildung, 4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, 5. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, 6. Dauer der Probezeit, 7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt, 8. Vergütung oder Ausgleich von Überstunden, 9. Dauer des Urlaubs, 10. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, 11. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind, 12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7. (2)