§ 11 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 1 Berufsausbildung
Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses

§ 11 BBiG Vertragsniederschrift

§ 11 Vertragsniederschrift

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen 1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen, 2. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, 3. Beginn und Dauer der Berufsausbildung, 4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, 5. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, 6. Dauer der Probezeit, 7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt, 8. Vergütung oder Ausgleich von Überstunden, 9. Dauer des Urlaubs, 10. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, 11. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind, 12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7. (2)