§ 11 StraBEG
FNA: 611-1-32
Fassung vom: 23.12.2003
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.12.2003

§ 11 StraBEG Besondere Verfolgungsverjährung

§ 11 Besondere Verfolgungsverjährung

StraBEG ( Strafbefreiungserklärungsgesetz )

(1) 1Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Handlungen im Sinne des § 6, die sich auf vor dem 1. Januar 1993 entstandene Ansprüche auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen beziehen, können nach dem 31. Dezember 2003 nicht mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben wurde; dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war. 2Satz 1 gilt auch dann, wenn die Tat oder Handlung erst nach dem 31. Dezember 1992 begangen wurde. (2) Absatz 1 gilt auch für Taten und Handlungen, die sich auf Ansprüche auf Steuerabzugsbeträge beziehen, die nach dem Einkommensteuergesetz vor dem 1. Januar 1993 einzubehalten waren.