§ 1110 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 7 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215
2012
Titel 1 Bescheinigung über inländische Titel

§ 1110 ZPO Zuständigkeit

§ 1110 Zuständigkeit

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.