§ 112 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen

§ 112 BRAO Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.