§ 113 b BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Sechster Teil Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 113 b BRAO Rechtsnachfolger

§ 113 b Rechtsnachfolger

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.