§ 118 b BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt Allgemeines
Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln

§ 118 b BRAO Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

§ 118 b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Das anwaltsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.