§ 118 f BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt Allgemeines
Zweiter Unterabschnitt Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

§ 118 f BRAO Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

§ 118 f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113 b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.