§ 118 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 118 ZVG (Ausführung des Teilungsplans bei fehlender Berichtigung des Bargebots)

§ 118 (Ausführung des Teilungsplans bei fehlender Berichtigung des Bargebots)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts. (2)