§ 119 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 119 SGG (Vorlage von Urkunden oder Akten durch Behörden)

§ 119 (Vorlage von Urkunden oder Akten durch Behörden)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischer Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. (2)