§ 12 BedplanR
FNA: 8230-25-12
Fassung vom: 15.02.2007
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4 vom 06.09.2012

§ 12 BedplanR Anrechnungsfaktoren für Vertragspsychotherapeuten

§ 12 Anrechnungsfaktoren für Vertragspsychotherapeuten

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

1Bei nach dem 1. Januar 1999 im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 zugelassenen Vertragsärzten, welche nicht als Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin zugelassen sind oder nicht als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte gemäß § 95 Abs. 13 SGB V zugelassen sind, wird der Status des ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes oder des überwiegend psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes (Anrechnungsfaktor 1 oder 0,7) auf der Grundlage der Feststellungen der Kassenärztlichen Vereinigung auf Verlangen des Landesausschusses für die erstmalige Feststellung nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 festgelegt. 2Der Status wird jährlich erneut zum Stichtag des 31. Dezember, insoweit erstmals zum 31. Dezember 2000, überprüft, wobei auf den Durchschnitt anhand der arztbezogenen Abrechnungsdaten der jeweils letzten vier verfügbaren Quartale (erstes bis drittes Quartal im Stichtags-Jahr und das vierte Quartal des Vorjahres zum Stichtags-Jahr) abgestellt wird. 3Stehen für die Beurteilung des Status eines Vertragsarztes vier Quartale nicht zur Verfügung, ist der Leistungsumfang für die Berechnung des Anrechnungsfaktors anhand der vorhandenen Abrechnungsquartale zu berechnen oder zu ermitteln.