§ 1219 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1219 BGB Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb

§ 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen. (2) 1Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. 2Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.