(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet. (2) 1Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. 2Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. 3§ 26 ist sinngemäß anzuwenden. 4Grundbesitz im Sinne des §
1. Landwirtschaftliche Nutzung a) Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen. b) Hopfen Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar 40 c) Spargel Spargelbau-Vergleichszahl je Ar 70 2. Weinbauliche Nutzung Weinbau-Vergleichszahlen je Ar: a) Traubenerzeugung (Nichtausbau) 22 b) Faßweinausbau 25 c) Flaschenweinausbau 30 3. Gärtnerische Nutzung Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar: a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: aa) Gemüsebau 50 bb) Blumen- und Zierpflanzenbau 100 b) Nutzungsteil Obstbau 50 c) Nutzungsteil Baumschulen 60 d) Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei aa) Gemüsebau nicht heizbar um das 6fache, heizbar um das 8fache, bb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen nicht heizbar um das 4fache, heizbar um das 8fache.
1. Forstwirtschaftliche Nutzung Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar. 2. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung Der Ersatzvergleichswert beträgt bei | |
a) Binnenfischerei | 2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs, |
b) Teichwirtschaft | |
aa) Forellenteichwirtschaft | 20 000 Deutsche Mark je Hektar, |
bb) übrige Teichwirtschaft | 1 000 Deutsche Mark je Hektar, |
c) Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft | |
aa) für Forellenteichwirtschaft | 30 000 Deutsche Mark je Hektar, |
bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft | 1 500 Deutsche Mark je Hektar, |
d) Imkerei | 10 Deutsche Mark je Bienenkasten, |
e) Wanderschäferei | 20 Deutsche Mark je Mutterschaf, |
f) Saatzucht | 15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen, |
g) Weihnachtsbaumkultur | 3 000 Deutsche Mark je Hektar, |
h) Pilzanbau | 25 Deutsche Mark je Quadratmeter, |
i) Besamungsstationen | 20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen. |