§ 125 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 63 vom 25.02.2025

§ 125 GBO (Ausschluss der Beschwerde; Eintragung eines Widerspruchs; Löschung)

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§ 125 (Ausschluss der Beschwerde; Eintragung eines Widerspruchs; Löschung)

GBO ( Grundbuchordnung )

1Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. 2Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.


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