§ 13 BAEO
FNA: 2122-1
Fassung vom: 16.04.1987
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BGBl. I S. 2515 vom 06.12.2011

§ 13 BAEO (Strafvorschriften)

§ 13 (Strafvorschriften)

BAEO ( Bundesärzteordnung )

Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.