§ 134 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht

§ 134 BRAO Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer

§ 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 2Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.