§ 14 BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung

§ 14 BVG (Unterhalt eines Blindenführhundes, Beihilfe für fremde Führung)

§ 14 (Unterhalt eines Blindenführhundes, Beihilfe für fremde Führung)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 201 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.