§ 14 BVG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung

§ 14 BVG (Unterhalt eines Blindenführhundes, Beihilfe für fremde Führung)

§ 14 (Unterhalt eines Blindenführhundes, Beihilfe für fremde Führung)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 193 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.