§ 14 (Unterhalt eines Blindenführhundes, Beihilfe für fremde Führung)
BVG ( Bundesversorgungsgesetz )
Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 193 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.