§ 147 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Dritter Abschnitt Rechtsmittel
Zweiter Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes

§ 147 BRAO Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

§ 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.