§ 152 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, BGBl. I Nr. 257 vom 27.10.2025

§ 152 BauGB Anwendungsbereich

§ 152 Anwendungsbereich

BauGB ( Baugesetzbuch )

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.