§ 156 BewG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
FÜNFTER ABSCHNITT Gesonderte Feststellungen

§ 156 BewG Außenprüfung

§ 156 Außenprüfung

BewG ( Bewertungsgesetz )

Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.