§ 156 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
FÜNFTER ABSCHNITT Gesonderte Feststellungen

§ 156 BewG Außenprüfung

§ 156 Außenprüfung

BewG ( Bewertungsgesetz )

Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.