§ 16 BetrAVG
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
Erster Teil Arbeitsrechtliche Vorschriften
Fünfter Abschnitt Anpassung
Änderungsnachweis

§ 16 BetrAVG Anpassungsprüfungspflicht

Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis

§ 16 Anpassungsprüfungspflicht

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg 1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder 2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn 1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, 2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1 b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder 3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung. (4)