§ 16 d BVG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung

§ 16 d BVG (Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld eines anderen Rehabilitationsträgers)

§ 16 d (Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld eines anderen Rehabilitationsträgers)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

Hat der Berechtigte von einem anderen Rehabilitationsträger Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen und ist ihm im Anschluß daran Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 bis 16 f zu gewähren, so ist bei der Berechnung des Versorgungskrankengelds von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.