§ 162 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Erster Abschnitt Allgemeines

§ 162 BRAO Entsprechende Anwendung von Vorschriften

§ 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.