§ 162 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen

§ 162 FamFG Mitwirkung des Jugendamts

§ 162 Mitwirkung des Jugendamts

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. 2Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (2) 1In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. 2Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen. (3) 1In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. 2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.