§ 1626 c BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1626 c BGB Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil

§ 1626 c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben. (2) 1Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626 b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. 3Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.