§ 17 a AUeG
FNA: 810-31
Fassung vom: 03.02.1995
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024
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§ 17 a AUeG Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung

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§ 17 a Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung

AUeG ( Arbeitnehmerüberlassungsgesetz )

Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben.


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