§ 17 BetrSichV
FNA: 805-3-14
Fassung vom: 03.02.2015
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen, BGBl. I S. 3146 vom 27.07.2021

§ 17 BetrSichV Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen

§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen

BetrSichV ( Betriebssicherheitsverordnung )

(1) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufgezeichnet wird. 2Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. 3Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens Auskunft geben über 1. Anlagenidentifikation, 2. Prüfdatum, 3. Art der Prüfung, 4. Prüfungsgrundlagen, 5. Prüfumfang, 6. Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen, 7. Ergebnis der Prüfung, 8. die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sowie 9. Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur. 4Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. (2)