§ 17 GVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
ERSTER TITEL Gerichtsbarkeit

§ 17 GVG (Zulässigkeitsentscheidungen)

§ 17 (Zulässigkeitsentscheidungen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) 1Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. 2Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. (2) 1Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. 2Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.