§ 170 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

§ 170 BRAO Entscheidung über den Antrag auf Zulassung

§ 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. 3Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten. (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden. (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen. (4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.