§ 173 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Dritter Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesg...
Erster Unterabschnitt Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

§ 173 BRAO Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei

§ 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll als Vertretung einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. 2Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. (2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). 2Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers. (3)