§ 175 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Abschnitt Allgemeines

§ 175 BRAO Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer

§ 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen. (2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.