§ 176 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Abschnitt Allgemeines

§ 176 BRAO Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer

§ 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.