(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: 1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, 2. den in §
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