(1) Die nach § 18 c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen. (2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden erstattet: 1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Absatz 11 erlöschen, und 2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18 c Absatz 10 Satz 1. (3) Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur für die Verwaltung der nach § 18 c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden. (4)
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