§ 18 d BAföG
FNA: 2212-2
Fassung vom: 07.12.2010
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 249 vom 19.07.2024

§ 18 d BAfoeG Kreditanstalt für Wiederaufbau

§ 18 d Kreditanstalt für Wiederaufbau

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

(1) Die nach § 18 c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen. (2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden erstattet: 1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Absatz 11 erlöschen, und 2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18 c Absatz 10 Satz 1. (3) Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur für die Verwaltung der nach § 18 c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden. (4)