§ 18 d BAföG
FNA: 2212-2
Fassung vom: 07.12.2010
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 249 vom 19.07.2024

§ 18 d BAfoeG Kreditanstalt für Wiederaufbau

§ 18 d Kreditanstalt für Wiederaufbau

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

(1) Die nach § 18 c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen. (2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden erstattet: 1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Absatz 11 erlöschen, und 2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18 c Absatz 10 Satz 1. (3) Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur für die Verwaltung der nach § 18 c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden. (4) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung sowohl über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen aus den Darlehen, deren Erstattung nach Absatz 2 sie bis zum 31. Dezember 2014 verlangt hat, als auch über deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 a. 2Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres den Restbetrag.