§ 1863 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 3 Rechtliche Betreuung
Untertitel 3 Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht

§ 1863 BGB Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten

§ 1863 Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. 2Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten: 1. persönliche Situation des Betreuten, 2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und 3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung. 3Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu erstellen ist, ist dieses dem Anfangsbericht beizufügen. 4Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. 5Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch erörtern. (2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich von einer Person mit einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten geführt wird. 2In diesem Fall führt das Betreuungsgericht mit dem Betreuten auf dessen Wunsch oder in anderen geeigneten Fällen ein Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 2. 3Der ehrenamtliche Betreuer soll an dem Gespräch teilnehmen. 4Die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 1835 bleibt unberührt.