§ 19 AltvDV
FNA: 860-6-20-1
Fassung vom: 28.02.2005
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432 vom 19.12.2022

§ 19 AltvDV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

(1) 1Der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat für jedes Kalenderjahr Aufzeichnungen zu führen über 1. Namen und Anschrift des Anlegers, 2. Vertragsnummer und Vertragsdatum, 3. Altersvorsorgebeiträge, auf die § 10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde, 4. dem Vertrag gutgeschriebene Zulagen, 5. dem Vertrag insgesamt gutgeschriebene Erträge, 6. Beiträge, auf die § 10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes nicht angewendet wurde, 7. Beiträge und Zulagen, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet wurden, 8. Beiträge und Zulagen, die zur Hinterbliebenenabsicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verwendet wurden, und 9. die im Wohnförderkonto (§ 92 a Abs. 2 Satz 1 des ) zu berücksichtigenden Beträge. Werden zugunsten des Altersvorsorgevertrags auch nicht geförderte Beiträge geleistet, sind die Erträge anteilig den geförderten und den nicht geförderten Beiträgen zuzuordnen und entsprechend aufzuzeichnen. Die auf den 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fortgeschriebenen Beträge sind gesondert aufzuzeichnen.